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Compliance Management – Vermeidung von Strafen und Bußgeldern

Compliance Management – Vermeidung von Strafen und Bußgeldern


Wird der Begriff Compliance Management gelesen, denken viele zunächst an rechtskonformes Verhalten und die Einhaltung von Regeln. Dass auch ethische und moralische Aspekte wie ein Wertemanagement, integres und redliches Handeln ebenfalls die Basis eines wirksamen Compliance Managements ausmachen, wird oftmals versäumt zu berücksichtigen. Aufgrund der Vielzahl an neuen Richtlinien sowie Gesetzen und den sich daraus ergebenden umzusetzenden Maßnahmen, ist das Compliance Management entstanden. Hinsichtlich der neuen Richtlinien und Gesetze sind hier aktuell vor allem das Lieferkettengesetz und die EU-Hinweisgeberrichtlinie zu berücksichtigten.


Um ein rechtskonformes und redliches Agieren am Markt sicherzustellen, werden im Rahmen eines Compliance Managements die notwendigen Maßnahmen zusammengeführt und gesteuert. Ziel eines wirksamen Compliance Management ist es, Risiken zu minimieren, aus denen Bußgelder, Schadensersatzansprüche oder Reputationsschäden befürchtet werden müssen. Beispielsweise bei der Nichterfüllung der Anforderungen des Lieferkettengesetzes, Kartellverstößen, Datenschutzverstößen oder Diskriminierungen, kann Ihr Unternehmen schnell hohen Zwangsgeldern, Bußgeldern oder Schadensersatzforderungen gegenüberstehen. Mit einem Compliance Management stellen Sie mit Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass geltendes Recht eingehalten wird.


Die Wichtigkeit der Pflichtendelegation

In diesem Zusammenhang ist vor allem die Pflichtendelegation ein nicht zu vernachlässigender Bestandteil. Da sich die Geschäftsführung unmöglich um alle Vorschriften und Sachverhalte allein kümmern kann, werden diese Pflichten auf entsprechend kompetentes Fachpersonal delegiert. Mit einem wirksamen und angemessenen Compliance Management werden die unterschiedlichen Pflichten und die damit verbundenen Prozesse miteinander vernetzt. Die Pflichtendelegation und Steuerung im Rahmen eines Compliance Managements sind wichtige Bestandteile, um zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für Geschäftsführung, Führungskräfte und andere Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben zu minimieren. Bei einer Nichterfüllung der Pflichten gem. § 130 OWIG (Ordnungswidrigkeitengesetz), können gem. § 30 OWIG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen) bei einer fahrlässigen Straftat beispielsweise bis zu 5 Mio. € an Bußgeldern drohen. Im § 30 OWIG heißt es (Textausschnitt):


„(1) Hat jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
  5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

  1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
  2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.“


Fazit

Minimieren Sie die Haftungsrisiken in Bezug auf Organisations- & Aufsichtspflichten durch die Implementierung eines Compliance Managements. Dies ist nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Führungskräfte und Mitarbeiter vorteilhaft und schützt Ihr Unternehmen vor Gewinnabschöpfungen, Bußgeldern und Reputationsschäden.



Der Text wurde geschrieben von Saskia Rotterdam


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